HINWEIS
Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen an öffentlichen Strassen des Staates, der Gemeinde und von Privaten
1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, können die Verkehrsteilnehmenden gefährden, insbesondere Kinder, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz (SG; BSG 732.11) unter anderem Folgendes vor:
o Hecken, Sträucher, landw. Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich min. 0.5 m Abstand zum Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse Freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen beträgt der freizuhaltende Luftraum 2.50 m.
o Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
o Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m müssen einen Strassenabstand von mindestens 0.50 m ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.60 m überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken und Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dgl. Gelten die selben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
o Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.
2. Die Strassenanstösser/innen werden gebeten, die Äste von Bäumen und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai zurückzuschneiden. Zudem müssen Hecken bis am 30. Juni ein erstes Mal geschnitten werden. Während der Vegetationszeit sind die Pflanzen nötigenfalls mehrmals auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer/innen resp. Strassenanstösser/innen entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen.
3. Bei Missachtung der genannten Bestimmungen hat die Baudirektion die Arbeit auf Kosten der Pflichtigen ausführen oder ausführen zu lassen. (Ersatzvornahme)
Auskünfte erteilt Ihnen die Baudirektion
Schertenleib Walter
Tel. 034 429 42 43